Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für musikalische Dienstleistungen von Chiara als Sängerin und Alleinunterhalterin.
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über musikalische Dienstleistungen zwischen Chiara (nachfolgend „Künstlerin“) und dem jeweiligen Auftraggeber.
Sie gelten insbesondere für musikalische Begleitungen bei Hochzeiten und Trauungen, Taufen, Trauerfeiern und Beerdigungen sowie für Auftritte bei privaten und geschäftlichen Veranstaltungen, Feiern und sonstigen Anlässen und für Buchungen als Alleinunterhalterin.
Art, Umfang, Dauer und Inhalt der jeweiligen musikalischen Leistung ergeben sich aus dem individuell vereinbarten Angebot bzw. der Buchungsbestätigung.
2. Anfrage, Reservierung und verbindliche Buchung
Eine Anfrage stellt noch keine verbindliche Buchung dar. Solange keine verbindliche Buchung erfolgt ist, kann der angefragte Termin anderweitig vergeben werden.
Auf Wunsch kann ein Termin für maximal sieben Kalendertage unverbindlich reserviert werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Termin ohne weitere Verständigung anderweitig vergeben werden.
Eine Buchung wird verbindlich, sobald die Künstlerin die Buchung schriftlich bestätigt hat. Als schriftliche Bestätigung gilt insbesondere eine Bestätigung per E-Mail oder Nachricht.
Eine Anzahlung ist nicht erforderlich.
Die wesentlichen Daten der Veranstaltung, insbesondere Datum, Veranstaltungsort, Beginn, Art und Umfang der musikalischen Leistung sowie die vereinbarte Gage, ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Buchungsbestätigung.
3. Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang wird für jede Veranstaltung individuell vereinbart.
Je nach Buchung kann die Leistung insbesondere die musikalische Begleitung einer Zeremonie, die Darbietung einzelner Lieder, einen Auftritt für eine bestimmte Dauer, Hintergrundmusik, Moderation oder die musikalische Unterhaltung einer Veranstaltung umfassen.
Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und können zusätzlich verrechnet werden.
Eine spontane Verlängerung der vereinbarten Auftrittsdauer ist möglich, sofern die Künstlerin zeitlich verfügbar ist. Die hierfür anfallenden Mehrkosten werden vor der Verlängerung bekannt gegeben und mit dem Auftraggeber vereinbart.
4. Gage, Rechnungsstellung und Fahrtkosten
Die vereinbarte Gage ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Buchungsbestätigung.
Die Rechnung wird am Tag der Veranstaltung ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Die Zahlung erfolgt auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsart vereinbart wurde.
Fahrtkosten werden zusätzlich zur vereinbarten Gage verrechnet und sind im Angebotspreis enthalten. Sie betragen € 0,50 pro gefahrenem Kilometer für die Hin- und Rückfahrt ab dem vereinbarten Ausgangsort.
Etwaige zusätzliche Kosten, insbesondere Park- oder Mautkosten, können zusätzlich verrechnet werden, sofern sie anfallen und nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Liedauswahl und Wunschtitel
Sofern für die gebuchte Leistung eine individuelle Liedauswahl vorgesehen ist, muss diese grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mit der Künstlerin abgestimmt werden.
Bei kurzfristig gebuchten Veranstaltungen, insbesondere Trauerfeiern, erfolgt die Liedauswahl innerhalb eines individuell vereinbarten Zeitraums.
Bei Zeremonien wie Hochzeiten, Taufen oder Trauerfeiern sind die gewünschten Lieder zusätzlich in der vorgesehenen Reihenfolge bekannt zu geben, soweit dies für die Durchführung erforderlich ist.
Die Künstlerin ist nach vorheriger Absprache bereit, Wunschtitel einzustudieren, die sich noch nicht in ihrem bestehenden Repertoire befinden, sofern diese musikalisch und stimmlich umsetzbar sind und ausreichend Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
Für das Einstudieren eines neuen Wunschtitels wird eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von € 25,00 pro Lied verrechnet.
Die Künstlerin informiert den Auftraggeber vorab, wenn für einen gewünschten Titel diese Aufwandsentschädigung anfällt.
6. Änderungen von Veranstaltungsort und Veranstaltungszeit
Änderungen des vereinbarten Veranstaltungsortes, Beginns oder sonstiger für den Auftritt wesentlicher Umstände sind der Künstlerin unverzüglich mitzuteilen.
Die Künstlerin wird sich bemühen, Änderungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Durchführung unter wesentlich geänderten Bedingungen besteht jedoch insbesondere dann nicht, wenn dadurch bereits vereinbarte Folgetermine beeinträchtigt werden oder die Durchführung aus organisatorischen, technischen oder sonstigen erheblichen Gründen nicht möglich ist.
Entstehen durch eine nachträgliche Änderung zusätzliche Fahrt-, Zeit- oder sonstige Aufwendungen, werden etwaige Mehrkosten vorab mit dem Auftraggeber vereinbart.
7. Verzögerungen und Wartezeiten
Bei Hochzeiten wird eine Verzögerung des vereinbarten Beginns von bis zu 15 Minuten ohne zusätzliche Kosten berücksichtigt.
Verzögert sich der Beginn aus Gründen, die nicht von der Künstlerin zu vertreten sind, um mehr als 15 Minuten und führt dies zu einer entsprechend längeren Anwesenheitszeit der Künstlerin, wird für die zusätzliche Warte- bzw. Anwesenheitszeit eine Vergütung von € 30,00 je angefangene 30 Minuten verrechnet.
Die zusätzliche Vergütung wird ab Überschreitung der 15-minütigen Kulanzzeit berechnet.
Eine Verlängerung über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus kann nur erfolgen, sofern die Künstlerin zeitlich verfügbar ist. Besteht ein Folgetermin oder ist ein längerer Aufenthalt aus anderen Gründen nicht möglich, endet die Verpflichtung der Künstlerin zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt. Die vereinbarte Gage bleibt unberührt, sofern die Verzögerung nicht von der Künstlerin zu vertreten ist.
Die Künstlerin wird sich nach Möglichkeit bemühen, angemessene Verzögerungen zu berücksichtigen. Insbesondere aufgrund von Folgeterminen kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass die gesamte vereinbarte Auftrittsdauer entsprechend nach hinten verschoben werden kann.
8. Technische und räumliche Voraussetzungen
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass am Veranstaltungsort die für die vereinbarte Leistung erforderlichen räumlichen und technischen Voraussetzungen vorhanden sind.
Ist für den Auftritt eine Stromversorgung erforderlich, muss eine geeignete und sicher zugängliche Stromversorgung zur Verfügung stehen.
Ist am Veranstaltungsort kein geeigneter Stromanschluss vorhanden oder bestehen sonstige Besonderheiten, die für Aufbau oder Durchführung des Auftritts relevant sind, ist dies der Künstlerin bereits bei der Buchung bzw. unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
Der Aufstell- und Auftrittsbereich muss ausreichend Platz bieten und so beschaffen sein, dass die musikalische Leistung und der Einsatz des erforderlichen Equipments sicher möglich sind.
9. Veranstaltungen im Freien
Bei Veranstaltungen im Freien hat der Auftraggeber für einen geeigneten, sicheren und ausreichend vor Witterung geschützten Auftrittsplatz zu sorgen.
Die Künstlerin sowie Instrumente, Lautsprecher, Kabel und sonstiges technisches Equipment müssen während Aufbau, Veranstaltung und Abbau insbesondere vor Regen, Nässe, Feuchtigkeit, extremer Hitze und sonstigen schädigenden oder gefährlichen Witterungseinflüssen geschützt sein.
Besteht aufgrund der Witterungsverhältnisse oder anderer äußerer Umstände eine konkrete Gefahr für Personen oder Equipment, ist die Künstlerin berechtigt, den Aufbau oder Auftritt bis zur Herstellung sicherer Bedingungen zu unterbrechen bzw. nicht zu beginnen.
Die Sicherheit von Personen hat gegenüber der Durchführung des Auftritts Vorrang.
10. Equipment und Haftung
Das von der Künstlerin mitgebrachte technische Equipment und sonstige Eigentum ist sorgfältig zu behandeln und darf ohne Zustimmung der Künstlerin nicht benutzt, verändert, verstellt oder bewegt werden.
Für Beschädigungen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
Der Auftraggeber hat die Künstlerin unverzüglich zu informieren, wenn es während der Veranstaltung zu einer Beschädigung ihres Equipments kommt.
11. Stornierung durch den Auftraggeber
Eine Stornierung einer bereits verbindlich gebuchten Veranstaltung ist der Künstlerin so früh wie möglich schriftlich mitzuteilen.
Für Hochzeiten, Taufen, private Feiern, Firmenveranstaltungen und sonstige im Voraus gebuchte Veranstaltungen gelten folgende Stornogebühren, jeweils bezogen auf die vereinbarte Gage ohne Fahrtkosten:
bis 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin: 20 %
weniger als 6 Monate bis 3 Monate vor dem Veranstaltungstermin: 40 %
weniger als 3 Monate bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 60 %
weniger als 30 Tage bis 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 80 %
weniger als 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin oder bei Nichterscheinen: 100 %
Nicht angefallene Fahrtkosten werden bei einer Stornierung nicht verrechnet.
Soweit gesetzlich erforderlich, bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass der Künstlerin durch die Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Sonderregelung für Trauerfeiern
Aufgrund der regelmäßig kurzfristigen Planung von Trauerfeiern und Beerdigungen gelten hierfür gesonderte Bedingungen.
Ändert sich der Termin oder kann die Trauerfeier nicht wie vereinbart stattfinden, bemühen sich Auftraggeber und Künstlerin zunächst um eine einvernehmliche Lösung bzw. eine zeitliche Verschiebung.
Ist eine Verschiebung nicht möglich und wird eine bereits verbindlich gebuchte Trauerfeier abgesagt, kann die Künstlerin eine angemessene Entschädigung für einen bereits entstandenen Vorbereitungsaufwand sowie für den verbindlich freigehaltenen Termin verlangen.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
12. Verschiebung einer Veranstaltung
Muss eine bereits verbindlich gebuchte Veranstaltung verschoben werden, bemühen sich Auftraggeber und Künstlerin zunächst gemeinsam um einen geeigneten Ersatztermin.
Ist die Künstlerin am neuen Termin verfügbar, kann die Buchung einmalig ohne zusätzliche Stornogebühr auf den neuen Termin übertragen werden.
Ist die Künstlerin am gewünschten Ersatztermin bereits anderweitig gebucht oder aus einem anderen wichtigen Grund verhindert und kann kein geeigneter Ersatztermin vereinbart werden, gelten grundsätzlich die Bestimmungen über die Stornierung durch den Auftraggeber.
Für Trauerfeiern gilt vorrangig die hierfür vorgesehene Sonderregelung.
Ändert sich aufgrund des neuen Termins, Veranstaltungsortes oder Leistungsumfangs der erforderliche Aufwand, können daraus entstehende Mehrkosten vorab gesondert vereinbart werden.
13. Krankheit oder sonstiger Ausfall der Künstlerin
Ist die Künstlerin aufgrund von Krankheit, Unfall oder eines anderen von ihr nicht zu vertretenden wichtigen Grundes an der Durchführung des vereinbarten Auftritts gehindert, informiert sie den Auftraggeber unverzüglich.
Die Künstlerin kann sich nach Möglichkeit um eine geeignete Ersatzmusikerin bzw. einen geeigneten Ersatzmusiker bemühen. Ein Ersatz erfolgt nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Kommt kein geeigneter Ersatz zustande und kann die vereinbarte Leistung durch die Künstlerin nicht erbracht werden, besteht für die nicht erbrachte Leistung kein Anspruch auf die vereinbarte Gage. Bereits geleistete Zahlungen für die nicht erbrachte Leistung werden zurückerstattet.
Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14. Höhere Gewalt
Kann eine Veranstaltung aufgrund eines von keiner Vertragspartei zu vertretenden außergewöhnlichen Ereignisses nicht wie vereinbart stattfinden, bemühen sich die Vertragsparteien zunächst um eine einvernehmliche Lösung, insbesondere um eine mögliche Verschiebung.
Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, extreme Wetterereignisse, behördliche Verbote, erhebliche Verkehrssperren oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse zählen, soweit dadurch die Durchführung der vereinbarten Leistung tatsächlich verhindert wird.
Ist weder eine Durchführung noch eine einvernehmliche Verschiebung möglich, richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
15. Foto-, Video- und Tonaufnahmen / Social Media
Foto-, Video- und Tonaufnahmen des Auftritts durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen sind grundsätzlich zulässig, soweit dadurch die Durchführung des Auftritts nicht beeinträchtigt wird und keine Rechte Dritter verletzt werden.
Eine über die private Nutzung hinausgehende kommerzielle Verwendung von Aufnahmen der Künstlerin bedarf der vorherigen Abstimmung mit der Künstlerin.
Die Künstlerin kann Foto-, Video- oder Tonmaterial einer Veranstaltung zu eigenen Werbe- und Referenzzwecken verwenden, soweit die hierfür erforderlichen Rechte bzw. Einwilligungen vorliegen und keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen auf der Website und den Social-Media-Kanälen der Künstlerin.
Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich keine Verwendung oder Veröffentlichung von Aufnahmen der Veranstaltung durch die Künstlerin, kann dies jederzeit mitgeteilt werden.
Die Rechte weiterer auf den Aufnahmen erkennbarer oder hörbarer Personen bleiben unberührt.
16. Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht
Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über Rücktritts- bzw. Widerrufsrechte.
Soweit bei einer für einen bestimmten Termin oder Zeitraum vereinbarten musikalischen Dienstleistung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen kein Rücktrittsrecht besteht, wird der Auftraggeber im Rahmen des Vertragsabschlusses entsprechend darüber informiert.
17. Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen im Angebot bzw. in der Buchungsbestätigung gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, soweit sie von diesen abweichen.
Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistung sollen aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
